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(2) Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Anwartschaften und Leistungen nach Maßgaben von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen und deren Anpassung vorsehen. Übergangsregelungen für zum Stichtag 30. Juni 2000 gegenüber dem Pensionsfonds Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte haben für die Berechnung der Leistungen und deren Anpassung auch eine jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen und eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen vorzusehen. Diese Bewertung hat unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Beiträge zu den Leistungen zum Stichtag 30. Juni 2000 zu erfolgen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.
(3) Das Statut und der Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Anwartschaften und Leistungen nach Maßgaben von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen und deren Anpassung vorsehen. Übergangsregelungen für zum Stichtag 30. Juni 2000 gegenüber dem Pensionsfonds Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte haben für die Berechnung der Leistungen und deren Anpassung auch eine jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen und eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen vorzusehen. Diese Bewertung hat unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Beiträge zu den Leistungen zum Stichtag 30. Juni 2000 zu erfolgen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.
(3) Das Statut und der Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.