§ 28 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei der Bundeskammer ein Generalsekretariat zu errichten, dessen Kosten von der Bundeskammer zu bestreiten sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Leitung des Generalsekretariates hat der Vorstand der Bundeskammer einen Generalsekretär zu bestellen, der rechtskundig sein muß.
§ 28 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei der Bundeskammer ein Generalsekretariat zu errichten, dessen Kosten von der Bundeskammer zu bestreiten sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Leitung des Generalsekretariates hat der Vorstand der Bundeskammer einen Generalsekretär zu bestellen, der rechtskundig sein muß.
§ 28 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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