§ 26 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern (§ 12), sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.Die Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern (Paragraph 12,), sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.
  2. (2)Absatz 2Die Zahl der weiteren Delegierten, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden, wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der Sektionsangehörigen festgelegt.
§ 26 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern (§ 12), sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.Die Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern (Paragraph 12,), sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.
  2. (2)Absatz 2Die Zahl der weiteren Delegierten, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden, wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der Sektionsangehörigen festgelegt.
§ 26 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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