§ 25 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
§ 25 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 25,

Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. § 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt. Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. Paragraph 4, ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
§ 25 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 25,

Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. § 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt. Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. Paragraph 4, ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt.

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