§ 24 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern§ 24 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

1.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);

2.

Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);

3.

Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013

5.

Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);

6.

Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);

7.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;

8.

Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a);

9.

Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b).

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2019
(1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern§ 24 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

1.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);

2.

Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);

3.

Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013

5.

Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);

6.

Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);

7.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;

8.

Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a);

9.

Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b).

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