§ 24 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern.
  2. (2)Absatz 2Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Kammertag ist berufen zur:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 51,);
    2. 2.Ziffer 2Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);Genehmigung des Jahresvoranschlages (Paragraph 51,);
    3. 3.Ziffer 3Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (Paragraph 52, Absatz 3,);
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,
    1. 5.Ziffer 5Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (Paragraphen 49 und 50);
    2. 6.Ziffer 6Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (Paragraphen 32 und 33);
    3. 7.Ziffer 7Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;
    4. 8.Ziffer 8Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a);Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (Paragraph 33 a,);
    5. 9.Ziffer 9Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b).Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (Paragraph 33 b,).
§ 24 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDer Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern.
  2. (2)Absatz 2Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Kammertag ist berufen zur:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 51,);
    2. 2.Ziffer 2Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);Genehmigung des Jahresvoranschlages (Paragraph 51,);
    3. 3.Ziffer 3Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (Paragraph 52, Absatz 3,);
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,
    1. 5.Ziffer 5Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (Paragraphen 49 und 50);
    2. 6.Ziffer 6Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (Paragraphen 32 und 33);
    3. 7.Ziffer 7Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;
    4. 8.Ziffer 8Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a);Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (Paragraph 33 a,);
    5. 9.Ziffer 9Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b).Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (Paragraph 33 b,).
§ 24 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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