§ 23 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Bundeskammer besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, dem Vorsitzenden der Wohlfahrtseinrichtung, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern, den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident kann den Vorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (§ 49) zu regeln ist.Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (Paragraph 49,) zu regeln ist.
§ 23 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Bundeskammer besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, dem Vorsitzenden der Wohlfahrtseinrichtung, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern, den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident kann den Vorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (§ 49) zu regeln ist.Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (Paragraph 49,) zu regeln ist.
§ 23 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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