§ 22 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Präsidium der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern§ 22 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Wird der Präsident einer Länderkammer gleichzeitig zum Vizepräsidenten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gewählt, so ist sein Vizepräsident Mitglied des Präsidiums.

(2) Das Präsidium ist berufen zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Das Präsidium der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern§ 22 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Wird der Präsident einer Länderkammer gleichzeitig zum Vizepräsidenten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gewählt, so ist sein Vizepräsident Mitglied des Präsidiums.

(2) Das Präsidium ist berufen zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

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