§ 18 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
  2. (2)Absatz 2In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
    1. 1.Ziffer einsden Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können;
    3. 3.Ziffer 3Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (Paragraphen 32 und 33);
    4. 4.Ziffer 4die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;
    5. 5.Ziffer 5alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt;
    6. 6.Ziffer 6Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a);Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (Paragraph 33 a,);
    7. 7.Ziffer 7ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (Paragraph 91 c, Absatz 2, erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
    8. 8.Ziffer 8ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§ 33b).ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (Paragraph 33 b,).
  3. (3)Absatz 3Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.
§ 18 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsIn den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
  2. (2)Absatz 2In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
    1. 1.Ziffer einsden Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können;
    3. 3.Ziffer 3Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (Paragraphen 32 und 33);
    4. 4.Ziffer 4die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;
    5. 5.Ziffer 5alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt;
    6. 6.Ziffer 6Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a);Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (Paragraph 33 a,);
    7. 7.Ziffer 7ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (Paragraph 91 c, Absatz 2, erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
    8. 8.Ziffer 8ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§ 33b).ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (Paragraph 33 b,).
  3. (3)Absatz 3Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.
§ 18 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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