§ 16 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen§ 16 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Zur Schlichtung berufen ist der Kammervorstand. Falls die Streitteile verschiedenen Länderkammern angehören, ist der Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer zuständig.

(3) Die Zeit, während der die Länderkammer mit der Streitigkeit befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei. Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist.

(4) Die im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z 15 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden Fassung.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen§ 16 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Zur Schlichtung berufen ist der Kammervorstand. Falls die Streitteile verschiedenen Länderkammern angehören, ist der Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer zuständig.

(3) Die Zeit, während der die Länderkammer mit der Streitigkeit befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei. Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist.

(4) Die im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z 15 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden Fassung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten