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(2) Zur Schlichtung berufen ist der Kammervorstand. Falls die Streitteile verschiedenen Länderkammern angehören, ist der Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Länderkammer mit der Streitigkeit befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei. Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist.
(4) Die im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z 15 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden Fassung.
(2) Zur Schlichtung berufen ist der Kammervorstand. Falls die Streitteile verschiedenen Länderkammern angehören, ist der Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Länderkammer mit der Streitigkeit befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei. Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist.
(4) Die im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z 15 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden Fassung.