§ 15 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei jeder Länderkammer eine Kammerdirektion einzurichten, deren Kosten die Länderkammer zu bestreiten hat.
  2. (2)Absatz 2Zur Leitung der Kammerdirektion kann der Kammervorstand einen Kammerdirektor bestellen, der rechtskundig sein muß.
§ 15 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei jeder Länderkammer eine Kammerdirektion einzurichten, deren Kosten die Länderkammer zu bestreiten hat.
  2. (2)Absatz 2Zur Leitung der Kammerdirektion kann der Kammervorstand einen Kammerdirektor bestellen, der rechtskundig sein muß.
§ 15 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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