§ 14 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Sektionstag besteht aus sämtlichen Angehörigen einer Sektion.
  2. (2)Absatz 2Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
  4. (4)Absatz 4Der Sektionstag ist berufen zur:
    1. 1.Ziffer einsErlassung der Sektionsgeschäftsordnung;
    2. 2.Ziffer 2Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
§ 14 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDer Sektionstag besteht aus sämtlichen Angehörigen einer Sektion.
  2. (2)Absatz 2Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
  4. (4)Absatz 4Der Sektionstag ist berufen zur:
    1. 1.Ziffer einsErlassung der Sektionsgeschäftsordnung;
    2. 2.Ziffer 2Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
§ 14 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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