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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.
(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen; er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(4) Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.
(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen; er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(4) Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.