§ 13 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden§ 13 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung (§ 44) unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.

(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.

(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen; er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.

(4) Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden§ 13 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung (§ 44) unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.

(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.

(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen; er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.

(4) Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

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