§ 11 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jedenfalls jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
  4. (4)Absatz 4Die Kammervollversammlung ist berufen zur:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 51,);
    2. 2.Ziffer 2Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);Genehmigung des Jahresvoranschlages (Paragraph 51,);
    3. 3.Ziffer 3Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (§ 52);Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (Paragraph 52,);
    4. 4.Ziffer 4Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (§ 53);Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (Paragraph 53,);
    5. 5.Ziffer 5Erlassung der Kammergeschäftsordnung (§ 49), der Dienstordnung (§ 50) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (§ 17 Abs. 4);Erlassung der Kammergeschäftsordnung (Paragraph 49,), der Dienstordnung (Paragraph 50,) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (Paragraph 17, Absatz 4,);
    6. 6.Ziffer 6Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
§ 11 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jedenfalls jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
  4. (4)Absatz 4Die Kammervollversammlung ist berufen zur:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 51,);
    2. 2.Ziffer 2Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);Genehmigung des Jahresvoranschlages (Paragraph 51,);
    3. 3.Ziffer 3Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (§ 52);Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (Paragraph 52,);
    4. 4.Ziffer 4Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (§ 53);Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (Paragraph 53,);
    5. 5.Ziffer 5Erlassung der Kammergeschäftsordnung (§ 49), der Dienstordnung (§ 50) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (§ 17 Abs. 4);Erlassung der Kammergeschäftsordnung (Paragraph 49,), der Dienstordnung (Paragraph 50,) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (Paragraph 17, Absatz 4,);
    6. 6.Ziffer 6Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
§ 11 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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