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(2) Dem Kammervorstand gehören in der nach der Wahl in den Sektionsvorstand festgelegten Reihenfolge soviele der Gewählten an, als der Sektion Sitze im Kammervorstand zustehen.
(3) Der Präsident kann den Kammervorstand jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand binnen drei Wochen einzuberufen.
(4) Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Auf Antrag einer Sektion kann er Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (§ 49) zu regeln sind. Der Kammervorstand ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben dem Präsidium zu übertragen, sofern bes im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist:
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(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 ist in den Kammernachrichten kundzumachen. Sie tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Dem Kammervorstand gehören in der nach der Wahl in den Sektionsvorstand festgelegten Reihenfolge soviele der Gewählten an, als der Sektion Sitze im Kammervorstand zustehen.
(3) Der Präsident kann den Kammervorstand jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand binnen drei Wochen einzuberufen.
(4) Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Auf Antrag einer Sektion kann er Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (§ 49) zu regeln sind. Der Kammervorstand ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben dem Präsidium zu übertragen, sofern bes im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist:
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(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 ist in den Kammernachrichten kundzumachen. Sie tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.