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(2) Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Eidesablegung (§ 13 des Ziviltechnikergesetzes).
(2) Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Eidesablegung (§ 13 des Ziviltechnikergesetzes).