§ 4 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.
  2. (2)Absatz 2Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.
§ 4 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsSektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.
  2. (2)Absatz 2Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.
§ 4 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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