§ 4 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren§ 4 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren§ 4 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.

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