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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des § 22 § 31 UPGim Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des Paragraph 22, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des § 22 § 31 UPGim Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des Paragraph 22, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.