§ 27 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektionen einzustellen.
  2. (2)Absatz 2Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  3. (3)Absatz 3Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Suspendierungen (Paragraph 13, Absatz 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)

§ 27 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektionen einzustellen.
  2. (2)Absatz 2Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  3. (3)Absatz 3Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Suspendierungen (Paragraph 13, Absatz 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)

§ 27 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

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