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(2) Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilenseit 01.09.2019 weggefallen.
(3) Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.
(4) Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
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(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)
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(2) Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilenseit 01.09.2019 weggefallen.
(3) Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.
(4) Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
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(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)