§ 24 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAm Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:
    1. 1.Ziffer einsVermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. 2.Ziffer 2erzieherisches Wirken,
    3. 3.Ziffer 3die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.
  2. (2)Absatz 2Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
  5. (5)Absatz 5Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden ArbeitserfolgDer Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Absatz eins bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. 1.Ziffer einsdurch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. 2.Ziffer 2aufgewiesen oder
    3. 3.Ziffer 3trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)

§ 24 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsAm Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:
    1. 1.Ziffer einsVermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. 2.Ziffer 2erzieherisches Wirken,
    3. 3.Ziffer 3die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.
  2. (2)Absatz 2Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
  5. (5)Absatz 5Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden ArbeitserfolgDer Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Absatz eins bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. 1.Ziffer einsdurch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. 2.Ziffer 2aufgewiesen oder
    3. 3.Ziffer 3trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)

§ 24 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

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