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(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärungseit 01.09.2019 weggefallen.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
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(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen im Curriculum vorgesehenen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.
(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.
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(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärungseit 01.09.2019 weggefallen.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
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(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen im Curriculum vorgesehenen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.
(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.