§ 23 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 23 UPG (1weggefallen) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch

1.

Austritt des Unterrichtspraktikanten,

2.

gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,

3.

Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,

4.

ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,

5.

Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.

Das Unterrichtspraktikum in Religion wird überdies durch den von der zuständigen kirchlichen Behörde ausgesprochenen Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes vorzeitig beendet.

(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärungseit 01.09.2019 weggefallen.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 8 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.

2.

Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.

(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen im Curriculum vorgesehenen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.

(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2019
§ 23 UPG (1weggefallen) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch

1.

Austritt des Unterrichtspraktikanten,

2.

gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,

3.

Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,

4.

ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,

5.

Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.

Das Unterrichtspraktikum in Religion wird überdies durch den von der zuständigen kirchlichen Behörde ausgesprochenen Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes vorzeitig beendet.

(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärungseit 01.09.2019 weggefallen.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 8 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.

2.

Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.

(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen im Curriculum vorgesehenen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.

(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.

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