§ 23 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch
    1. 1.Ziffer einsAustritt des Unterrichtspraktikanten,
    2. 2.Ziffer 2gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,
    3. 3.Ziffer 3Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,
    4. 4.Ziffer 4ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,
    5. 5.Ziffer 5Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.
    Das Unterrichtspraktikum in Religion wird überdies durch den von der zuständigen kirchlichen Behörde ausgesprochenen Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes vorzeitig beendet.
  2. (2)Absatz 2Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung.
  3. (3)Absatz 3Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsDie Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 8 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.Die Zulassung darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.
    2. 2.Ziffer 2Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen im Curriculum vorgesehenen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.
  5. (5)Absatz 5Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.
§ 23 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsDas Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch
    1. 1.Ziffer einsAustritt des Unterrichtspraktikanten,
    2. 2.Ziffer 2gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,
    3. 3.Ziffer 3Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,
    4. 4.Ziffer 4ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,
    5. 5.Ziffer 5Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.
    Das Unterrichtspraktikum in Religion wird überdies durch den von der zuständigen kirchlichen Behörde ausgesprochenen Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes vorzeitig beendet.
  2. (2)Absatz 2Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung.
  3. (3)Absatz 3Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsDie Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 8 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.Die Zulassung darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.
    2. 2.Ziffer 2Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen im Curriculum vorgesehenen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.
  5. (5)Absatz 5Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.
§ 23 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

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