§ 22a UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 22a UPG (1weggefallen) Ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werdenseit 01.09.2019 weggefallen. § 4a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum

1.

durch Schulleiter, Lehrer oder an der Schule beschäftigte sonstige Bedienstete sexuell belästigt wird oder

2.

durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird und der Schulleiter es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1.

das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2.

das für den Unterrichtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3.

a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Unterrichtspraktikanten schafft oder

b)

bei dem der Umstand, dass der Unterrichtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Schulleiters, eines Lehrers oder eines an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum gemacht wird.

(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.

(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 19 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23a und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2019
§ 22a UPG (1weggefallen) Ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werdenseit 01.09.2019 weggefallen. § 4a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum

1.

durch Schulleiter, Lehrer oder an der Schule beschäftigte sonstige Bedienstete sexuell belästigt wird oder

2.

durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird und der Schulleiter es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1.

das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2.

das für den Unterrichtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3.

a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Unterrichtspraktikanten schafft oder

b)

bei dem der Umstand, dass der Unterrichtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Schulleiters, eines Lehrers oder eines an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum gemacht wird.

(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.

(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 19 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23a und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.

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