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(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum
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(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
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(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 19 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23a und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum
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(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
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(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 19 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23a und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.