§ 21 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 219 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule§ 21 UPG (§ 11weggefallen) auch während der Ferien verpflichtet istseit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2019
§ 219 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule§ 21 UPG (§ 11weggefallen) auch während der Ferien verpflichtet istseit 01.09.2019 weggefallen.

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