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§ 219 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule (§ 11weggefallen) auch während der Ferien verpflichtet istseit 01.09.2019 weggefallen. Paragraph 219, Absatz eins,, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 11,) auch während der Ferien verpflichtet ist.
§ 219 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule (§ 11weggefallen) auch während der Ferien verpflichtet istseit 01.09.2019 weggefallen. Paragraph 219, Absatz eins,, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 11,) auch während der Ferien verpflichtet ist.