§ 20 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 20 UPG (1weggefallen) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBlseit 01.09.2019 weggefallen. Nr. 133, zu berechnen ist.

(2) Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf Ersatz der durch diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen für Fahrtauslagen bei Zuweisung des Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung der notwendigen Fahrtauslagen ist von den Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, auszugehen. Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern jedenfalls zweckmäßig.

(3) Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz gemäß Abs. 2 gebührt nur für die Dauer des Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.08.2019
§ 20 UPG (1weggefallen) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBlseit 01.09.2019 weggefallen. Nr. 133, zu berechnen ist.

(2) Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf Ersatz der durch diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen für Fahrtauslagen bei Zuweisung des Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung der notwendigen Fahrtauslagen ist von den Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, auszugehen. Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern jedenfalls zweckmäßig.

(3) Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz gemäß Abs. 2 gebührt nur für die Dauer des Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag.

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