§ 19 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:
    1. 1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder
    2. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. 3.Ziffer 3wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
  4. (3)Absatz 3Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.Die Pflegefreistellung gemäß Absatz eins, darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.
  5. (4)Absatz 4Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant
    1. 1.Ziffer einsden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

    (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)

  6. (5)Absatz 5Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 19 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsDer Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:
    1. 1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder
    2. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. 3.Ziffer 3wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
  4. (3)Absatz 3Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.Die Pflegefreistellung gemäß Absatz eins, darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.
  5. (4)Absatz 4Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant
    1. 1.Ziffer einsden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

    (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)

  6. (5)Absatz 5Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 19 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten