§ 17 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungsbeitrag und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.
§ 17 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungsbeitrag und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.
§ 17 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

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