§ 17 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 17 UPG (1weggefallen) Der Ausbildungsbeitrag und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlenseit 01.09.2019 weggefallen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.

(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2019
§ 17 UPG (1weggefallen) Der Ausbildungsbeitrag und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlenseit 01.09.2019 weggefallen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.

(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.

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