§ 16 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 16 UPG (1weggefallen) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich des Kinderzuschusses ungekürzt weiterseit 01.09.2019 weggefallen. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses zu rechnen ist.

(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2019
§ 16 UPG (1weggefallen) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich des Kinderzuschusses ungekürzt weiterseit 01.09.2019 weggefallen. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses zu rechnen ist.

(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung.

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