§ 14 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 14 UPG (1weggefallen) Den Unterrichtspraktikanten gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein Ausbildungsbeitragseit 01.09.2019 weggefallen.

(2) Der Ausbildungsbeitrag gebührt höchstens für die Dauer eines Jahres.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.08.1988 bis 31.08.2019
§ 14 UPG (1weggefallen) Den Unterrichtspraktikanten gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein Ausbildungsbeitragseit 01.09.2019 weggefallen.

(2) Der Ausbildungsbeitrag gebührt höchstens für die Dauer eines Jahres.

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