§ 13 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Unterrichtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen Hochschulen vom zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule zu ermahnen.
  2. (2)Absatz 2Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (§ 26) bei der Bildungsdirektion den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (Paragraph 26,) bei der Bildungsdirektion den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.
  3. (3)Absatz 3Die Bildungsdirektion kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat die Bildungsdirektion eine Suspendierung gemäß Abs. 2 aufzuheben.Die Bildungsdirektion kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Absatz 2, begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat die Bildungsdirektion eine Suspendierung gemäß Absatz 2, aufzuheben.
§ 13 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsEin Unterrichtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen Hochschulen vom zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule zu ermahnen.
  2. (2)Absatz 2Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (§ 26) bei der Bildungsdirektion den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (Paragraph 26,) bei der Bildungsdirektion den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.
  3. (3)Absatz 3Die Bildungsdirektion kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat die Bildungsdirektion eine Suspendierung gemäß Abs. 2 aufzuheben.Die Bildungsdirektion kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Absatz 2, begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat die Bildungsdirektion eine Suspendierung gemäß Absatz 2, aufzuheben.
§ 13 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung