§ 12 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Soweit die §§ 7 § 12 UPGbis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den §§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen. Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde die Bildungsdirektion und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
Soweit die §§ 7 § 12 UPGbis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den §§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen. Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde die Bildungsdirektion und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt.

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