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Soweit die §§ 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den §§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde die Bildungsdirektion und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt. Soweit die Paragraphen 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den Paragraphen 43,, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde die Bildungsdirektion und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt.
Soweit die §§ 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den §§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde die Bildungsdirektion und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt. Soweit die Paragraphen 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den Paragraphen 43,, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde die Bildungsdirektion und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt.