§ 11 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Unterrichtspraktikanten sind an den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nach Bedarf Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten.Für die Unterrichtspraktikanten sind an den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, nach Bedarf Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Für die gemäß Abs. 1 einzurichtenden Lehrgänge sind von den Studienkommissionen unter sinngemäßer Anwendung des § 42 des Hochschulgesetzes 2005 Curricula im Ausmaß von 10 ECTS-Credits zu erlassen. Die Lehrgänge sollen unter besonderer Bedachtnahme auf den Praxisbezug die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der österreichischen Schulverwaltung und der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen lernen bzw. anwenden können.Für die gemäß Absatz eins, einzurichtenden Lehrgänge sind von den Studienkommissionen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, des Hochschulgesetzes 2005 Curricula im Ausmaß von 10 ECTS-Credits zu erlassen. Die Lehrgänge sollen unter besonderer Bedachtnahme auf den Praxisbezug die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der österreichischen Schulverwaltung und der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen lernen bzw. anwenden können.
  3. (3)Absatz 3Die Lehrgänge haben sich organisatorisch auf zwei Semester zu erstrecken und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Lehrgänge haben die Studienfächer Schulrecht, allgemeine Didaktik, Fachdidaktiken sowie Erziehung und Schule verpflichtend vorzusehen. Im Studienfach Fachdidaktiken ist auf die schulartspezifischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 4 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichtenAn Lehrgängen gemäß Absatz eins bis 4 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten
    1. 1.Ziffer einsLehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten,
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete von Schulbehörden, die in dem den Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind, sowie
    3. 3.Ziffer 3Universitätslehrer mit nachgewiesener mehrjähriger fachdidaktischer und/oder schulpraktischer Erfahrung an einer höheren Schule.
  6. (6)Absatz 6Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule gemäß Absatz eins, teilzunehmen. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 7 bis 10 nicht.
  7. (7)Absatz 7Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis für Unterrichtspraktikanten können auch an privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere die entsprechenden Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten für Religion an den jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. Studienangeboten. Die Abs. 2 bis 6 sind auf diese Lehrgänge sinngemäß anzuwenden.Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis für Unterrichtspraktikanten können auch an privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere die entsprechenden Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten für Religion an den jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. Studienangeboten. Die Absatz 2 bis 6 sind auf diese Lehrgänge sinngemäß anzuwenden.
§ 11 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsFür die Unterrichtspraktikanten sind an den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nach Bedarf Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten.Für die Unterrichtspraktikanten sind an den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, nach Bedarf Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Für die gemäß Abs. 1 einzurichtenden Lehrgänge sind von den Studienkommissionen unter sinngemäßer Anwendung des § 42 des Hochschulgesetzes 2005 Curricula im Ausmaß von 10 ECTS-Credits zu erlassen. Die Lehrgänge sollen unter besonderer Bedachtnahme auf den Praxisbezug die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der österreichischen Schulverwaltung und der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen lernen bzw. anwenden können.Für die gemäß Absatz eins, einzurichtenden Lehrgänge sind von den Studienkommissionen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, des Hochschulgesetzes 2005 Curricula im Ausmaß von 10 ECTS-Credits zu erlassen. Die Lehrgänge sollen unter besonderer Bedachtnahme auf den Praxisbezug die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der österreichischen Schulverwaltung und der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen lernen bzw. anwenden können.
  3. (3)Absatz 3Die Lehrgänge haben sich organisatorisch auf zwei Semester zu erstrecken und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Lehrgänge haben die Studienfächer Schulrecht, allgemeine Didaktik, Fachdidaktiken sowie Erziehung und Schule verpflichtend vorzusehen. Im Studienfach Fachdidaktiken ist auf die schulartspezifischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 4 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichtenAn Lehrgängen gemäß Absatz eins bis 4 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten
    1. 1.Ziffer einsLehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten,
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete von Schulbehörden, die in dem den Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind, sowie
    3. 3.Ziffer 3Universitätslehrer mit nachgewiesener mehrjähriger fachdidaktischer und/oder schulpraktischer Erfahrung an einer höheren Schule.
  6. (6)Absatz 6Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule gemäß Absatz eins, teilzunehmen. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 7 bis 10 nicht.
  7. (7)Absatz 7Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis für Unterrichtspraktikanten können auch an privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere die entsprechenden Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten für Religion an den jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. Studienangeboten. Die Abs. 2 bis 6 sind auf diese Lehrgänge sinngemäß anzuwenden.Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis für Unterrichtspraktikanten können auch an privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere die entsprechenden Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten für Religion an den jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. Studienangeboten. Die Absatz 2 bis 6 sind auf diese Lehrgänge sinngemäß anzuwenden.
§ 11 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten