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(2) Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach Abs. 1 zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach Abs. 1 zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.