§ 9 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Der Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer Klasse zu vertreten§ 9 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.08.1988 bis 31.08.2019
Der Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer Klasse zu vertreten§ 9 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

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