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(2) Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
(3) Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
(4) Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
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(5) Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
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(2) Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
(3) Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
(4) Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
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(5) Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
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