§ 6 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (Paragraph 25,) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.
  2. (2)Absatz 2Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.Die Leiter von Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
  4. (4)Absatz 4Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
    1. 1.Ziffer einsin der 5. Schulstufe,
    2. 2.Ziffer 2wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand ein Unterrichtspraktikant unterrichtet hat,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Schüler einer Klasse während eines Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen von Unterrichtspraktikanten unterrichtet werden müßten,
    4. 4.Ziffer 4wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand Prüfungsgebiet einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung ist oder
    5. 5.Ziffer 5wenn der Betreuungslehrer im betreffenden Unterrichtsbereich nicht mindestens eine Klasse oder Schülergruppe unterrichten würde.
  5. (5)Absatz 5Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daßWenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Absatz eins bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
    1. 1.Ziffer einsSchüler während eines Unterrichtsjahres in mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten unterrichtet,
    2. 2.Ziffer 2Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und
    3. 3.Ziffer 3einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten zugewiesen
    werden.
§ 6 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsJeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (Paragraph 25,) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.
  2. (2)Absatz 2Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.Die Leiter von Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
  4. (4)Absatz 4Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
    1. 1.Ziffer einsin der 5. Schulstufe,
    2. 2.Ziffer 2wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand ein Unterrichtspraktikant unterrichtet hat,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Schüler einer Klasse während eines Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen von Unterrichtspraktikanten unterrichtet werden müßten,
    4. 4.Ziffer 4wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand Prüfungsgebiet einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung ist oder
    5. 5.Ziffer 5wenn der Betreuungslehrer im betreffenden Unterrichtsbereich nicht mindestens eine Klasse oder Schülergruppe unterrichten würde.
  5. (5)Absatz 5Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daßWenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Absatz eins bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
    1. 1.Ziffer einsSchüler während eines Unterrichtsjahres in mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten unterrichtet,
    2. 2.Ziffer 2Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und
    3. 3.Ziffer 3einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten zugewiesen
    werden.
§ 6 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

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