§ 5 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 5 UPG (1weggefallen) Das Unterrichtspraktikum umfaßt

1.

die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und

2.

die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule.

(2) Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfaßt

1.

die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers,

2.

die Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung),

3.

die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und

4.

die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.

seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2019
§ 5 UPG (1weggefallen) Das Unterrichtspraktikum umfaßt

1.

die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und

2.

die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule.

(2) Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfaßt

1.

die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers,

2.

die Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung),

3.

die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und

4.

die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.

seit 01.09.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten