§ 5 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Unterrichtspraktikum umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule.
  2. (2)Absatz 2Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers,
    2. 2.Ziffer 2die Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung),
    3. 3.Ziffer 3die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und
    4. 4.Ziffer 4die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
§ 5 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsDas Unterrichtspraktikum umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule.
  2. (2)Absatz 2Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers,
    2. 2.Ziffer 2die Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung),
    3. 3.Ziffer 3die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und
    4. 4.Ziffer 4die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
§ 5 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

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