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(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.