§ 1 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1981,, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
  2. (2)Absatz 2Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
  4. (4)Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 1 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsDas Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1981,, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
  2. (2)Absatz 2Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
  4. (4)Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 1 UPG (weggefallen) seit 01.09.2019 weggefallen.

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