§ 50 UFG (weggefallen)

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999
Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 § 50 UFGbetrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren seit 06.08.2020 weggefallen.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 06.08.2020
Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 § 50 UFGbetrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren seit 06.08.2020 weggefallen.

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