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Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren. Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß Paragraph 11, betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.
Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren. Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß Paragraph 11, betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.