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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen | |||||||||
a) | mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43; | |||||||||
b) | mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43 sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Z 2; | |||||||||
c) | mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43; | |||||||||
2. | der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15; | |||||||||
3. | der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen | |||||||||
a) | mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43; | |||||||||
b) | mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43 sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Z 2; | |||||||||
c) | mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43; | |||||||||
2. | der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15; | |||||||||
3. | der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen. |