§ 48 UFG (weggefallen)

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2005, der Bundesregierung über die laufenden und abgeschlossenen Projekte, insbesondere über die erwartete oder erzielte Treibhausgasemissionsreduktion und die vertraglich zugesagten oder erworbenen Emissionsreduktionseinheiten und deren Kosten sowie über allfällige soziale und Umweltauswirkungen der Projekte zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die Berichte gemäß Abs. 1 sind der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen.Die Berichte gemäß Absatz eins, sind der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen.
§ 48 UFG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 21.08.2003 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2005, der Bundesregierung über die laufenden und abgeschlossenen Projekte, insbesondere über die erwartete oder erzielte Treibhausgasemissionsreduktion und die vertraglich zugesagten oder erworbenen Emissionsreduktionseinheiten und deren Kosten sowie über allfällige soziale und Umweltauswirkungen der Projekte zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die Berichte gemäß Abs. 1 sind der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen.Die Berichte gemäß Absatz eins, sind der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen.
§ 48 UFG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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