§ 38 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch den Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 21.08.2003 bis 06.08.2020

Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch den Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.

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