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(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 37, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)
Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus
1. | zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
2. | zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; | |||||||||
3. | je einem Vertreter | |||||||||
a) | des Bundesministeriums für Finanzen; | |||||||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000); | ||||||||||
c) | des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie; | |||||||||
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007) | ||||||||||
e) | des Bundeskanzleramtes; | |||||||||
4. | je einem Vertreter | |||||||||
a) | der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft; | |||||||||
b) | der Bundesarbeitskammer; | |||||||||
c) | der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs; | |||||||||
d) | des Österreichischen Gewerkschaftsbundes; | |||||||||
5. | je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 37, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)
Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus
1. | zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
2. | zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; | |||||||||
3. | je einem Vertreter | |||||||||
a) | des Bundesministeriums für Finanzen; | |||||||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000); | ||||||||||
c) | des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie; | |||||||||
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007) | ||||||||||
e) | des Bundeskanzleramtes; | |||||||||
4. | je einem Vertreter | |||||||||
a) | der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft; | |||||||||
b) | der Bundesarbeitskammer; | |||||||||
c) | der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs; | |||||||||
d) | des Österreichischen Gewerkschaftsbundes; | |||||||||
5. | je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs. |