§ 28 UFG Kommission

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht ausDie gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Finanzen;
      2. b)Litera bdes Bundeskanzleramts;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
      2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer;
      3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
      4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
  2. (2)Absatz 2Zur Beratung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technlogie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht ausZur Beratung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technlogie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß Paragraphen 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsvier Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Finanzen;
      2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
      3. c)Litera cdes Bundeskanzleramts;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Länder;
      2. b)Litera bder Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
      3. c)Litera cder Bundesarbeitskammer;
      4. d)Litera dder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
      5. e)Litera edes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
      6. f)Litera fder Vereinigung der Österreichischen Industrie;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 37, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)

Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht ausDie gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Finanzen;
      2. b)Litera bdes Bundeskanzleramts;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
      2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer;
      3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
      4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
  2. (2)Absatz 2Zur Beratung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technlogie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht ausZur Beratung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technlogie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß Paragraphen 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsvier Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Finanzen;
      2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
      3. c)Litera cdes Bundeskanzleramts;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Länder;
      2. b)Litera bder Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
      3. c)Litera cder Bundesarbeitskammer;
      4. d)Litera dder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
      5. e)Litera edes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
      6. f)Litera fder Vereinigung der Österreichischen Industrie;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 37, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)

Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

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