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Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.