§ 21 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes – insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel – der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes – insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel – der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind Paragraphen 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 07.08.2020 bis 30.12.2023
§ 21.Paragraph 21,

Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes – insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel – der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes – insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel – der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind Paragraphen 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

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