§ 16 UFG Ziele

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2008 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind

  1. 1.Ziffer einsder Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;
  2. 2.Ziffer 2die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;
  3. 3.Ziffer 3die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;
  4. 4.Ziffer 4die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.

Stand vor dem 11.01.2008

In Kraft vom 01.01.2007 bis 11.01.2008
§ 16.Paragraph 16,

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind

  1. 1.Ziffer einsder Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;
  2. 2.Ziffer 2die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;
  3. 3.Ziffer 3die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;
  4. 4.Ziffer 4die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.

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