§ 47a TabMG 1996 (weggefallen)

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000§ 47a TabMG 1996 tritt am 1seit 21.07.2023 weggefallen. Jänner 2001 in Kraft. § 8 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Verhängung der Geldstrafe nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 30.12.2000 bis 21.07.2023
(1) § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000§ 47a TabMG 1996 tritt am 1seit 21.07.2023 weggefallen. Jänner 2001 in Kraft. § 8 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Verhängung der Geldstrafe nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.

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