§ 47 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
§ 47.Paragraph 47,

Mit Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Der Titel und Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2023 in Kraft.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz der Bundesminister für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
§ 47.Paragraph 47,

Mit Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Der Titel und Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2023 in Kraft.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz der Bundesminister für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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