§ 47 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 47,

Mit Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Der Titel und Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2023 in Kraft.

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
Paragraph 47,

Mit Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Der Titel und Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2023 in Kraft.

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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