§ 46 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

(2) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Monopolverwaltung GmbH sind ihre Aufgaben vorläufig von der Austria Tabakwerke AG wahrzunehmen.

(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Besetzungskommission gemäß § 28 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sind Mitglieder der Besetzungskommission (§ 20) für jenes Bundesland, für welches sie bisher tätig waren, solange an ihrer Stelle kein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Dies gilt sinngemäß für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Besetzungsbeirat gemäß § 32 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sie gelten als Mitglieder der Besetzungsoberkommission (§ 21).

(4) Juristische Personen, die zum Tabakwarenkleinhandel auf Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1968 berechtigt waren, dürfen den Kleinhandel in Form von Tabakfachgeschäften mit der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Anzahl von Standorten bis zum 31. Dezember 1997 weiter führen. Für den Betrieb solcher Geschäfte gilt § 36 sinngemäß.

(5) Angehörige im Sinne des § 26 des Tabakmonopolgesetzes 1968, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Tabaktrafik des Tabaktrafikanten als Beschäftigte angemeldet sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 31 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1996.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im § 44 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Entfall von § 1 Abs. 3 und 4, der §§ 30 bis 35 und 38a sowie der §§ 47 bis 47l, § 1 Abs. 2 Z 1, die §§ 2 und 4, jeweils samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 7, § 14a Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 sowie 13, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, § 39 Abs. 1 und 3, §§ 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung des § 47, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Der Entfall von Paragraph eins, Absatz 3 und 4, der Paragraphen 30 bis 35 und 38a sowie der Paragraphen 47 bis 47l, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, die Paragraphen 2 und 4, jeweils samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins bis 4, Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 14 a, Absatz eins,, 2 und 6 bis 8, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3 bis 5, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraphen 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins bis 4 und Absatz 7 bis 9 sowie 13, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz 5 und 6, Paragraph 39, Absatz eins und 3, Paragraphen 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung des Paragraph 47,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Angehörige nach § 27 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt haben, gilt die Anforderung nach § 27 Abs. 1 erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt undFür Angehörige nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, erfüllt haben, gilt die Anforderung nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, erfüllt und
    1. 1.Ziffer einsin den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oderin den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (Paragraph 31, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder
    2. 2.Ziffer 2vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war (Paragraph 31, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 03.02.1996 bis 21.07.2023
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

(2) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Monopolverwaltung GmbH sind ihre Aufgaben vorläufig von der Austria Tabakwerke AG wahrzunehmen.

(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Besetzungskommission gemäß § 28 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sind Mitglieder der Besetzungskommission (§ 20) für jenes Bundesland, für welches sie bisher tätig waren, solange an ihrer Stelle kein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Dies gilt sinngemäß für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Besetzungsbeirat gemäß § 32 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sie gelten als Mitglieder der Besetzungsoberkommission (§ 21).

(4) Juristische Personen, die zum Tabakwarenkleinhandel auf Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1968 berechtigt waren, dürfen den Kleinhandel in Form von Tabakfachgeschäften mit der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Anzahl von Standorten bis zum 31. Dezember 1997 weiter führen. Für den Betrieb solcher Geschäfte gilt § 36 sinngemäß.

(5) Angehörige im Sinne des § 26 des Tabakmonopolgesetzes 1968, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Tabaktrafik des Tabaktrafikanten als Beschäftigte angemeldet sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 31 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1996.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im § 44 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Entfall von § 1 Abs. 3 und 4, der §§ 30 bis 35 und 38a sowie der §§ 47 bis 47l, § 1 Abs. 2 Z 1, die §§ 2 und 4, jeweils samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 7, § 14a Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 sowie 13, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, § 39 Abs. 1 und 3, §§ 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung des § 47, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Der Entfall von Paragraph eins, Absatz 3 und 4, der Paragraphen 30 bis 35 und 38a sowie der Paragraphen 47 bis 47l, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, die Paragraphen 2 und 4, jeweils samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins bis 4, Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 14 a, Absatz eins,, 2 und 6 bis 8, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3 bis 5, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraphen 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins bis 4 und Absatz 7 bis 9 sowie 13, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz 5 und 6, Paragraph 39, Absatz eins und 3, Paragraphen 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung des Paragraph 47,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Angehörige nach § 27 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt haben, gilt die Anforderung nach § 27 Abs. 1 erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt undFür Angehörige nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, erfüllt haben, gilt die Anforderung nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, erfüllt und
    1. 1.Ziffer einsin den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oderin den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (Paragraph 31, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder
    2. 2.Ziffer 2vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war (Paragraph 31, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.

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