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(2) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Monopolverwaltung GmbH sind ihre Aufgaben vorläufig von der Austria Tabakwerke AG wahrzunehmen.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Besetzungskommission gemäß § 28 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sind Mitglieder der Besetzungskommission (§ 20) für jenes Bundesland, für welches sie bisher tätig waren, solange an ihrer Stelle kein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Dies gilt sinngemäß für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Besetzungsbeirat gemäß § 32 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sie gelten als Mitglieder der Besetzungsoberkommission (§ 21).
(4) Juristische Personen, die zum Tabakwarenkleinhandel auf Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1968 berechtigt waren, dürfen den Kleinhandel in Form von Tabakfachgeschäften mit der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Anzahl von Standorten bis zum 31. Dezember 1997 weiter führen. Für den Betrieb solcher Geschäfte gilt § 36 sinngemäß.
(5) Angehörige im Sinne des § 26 des Tabakmonopolgesetzes 1968, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Tabaktrafik des Tabaktrafikanten als Beschäftigte angemeldet sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 31 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1996.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im § 44 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(2) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Monopolverwaltung GmbH sind ihre Aufgaben vorläufig von der Austria Tabakwerke AG wahrzunehmen.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Besetzungskommission gemäß § 28 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sind Mitglieder der Besetzungskommission (§ 20) für jenes Bundesland, für welches sie bisher tätig waren, solange an ihrer Stelle kein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Dies gilt sinngemäß für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Besetzungsbeirat gemäß § 32 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sie gelten als Mitglieder der Besetzungsoberkommission (§ 21).
(4) Juristische Personen, die zum Tabakwarenkleinhandel auf Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1968 berechtigt waren, dürfen den Kleinhandel in Form von Tabakfachgeschäften mit der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Anzahl von Standorten bis zum 31. Dezember 1997 weiter führen. Für den Betrieb solcher Geschäfte gilt § 36 sinngemäß.
(5) Angehörige im Sinne des § 26 des Tabakmonopolgesetzes 1968, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Tabaktrafik des Tabaktrafikanten als Beschäftigte angemeldet sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 31 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1996.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im § 44 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.