§ 45 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangene Zuwiderhandlungen nach § 38 des Tabakmonopolgesetzes 1968 ist diese Strafbestimmung weiterhin anzuwenden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)

  1. (1)Absatz einsDie vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verträge nach Abs. 1 und die von der Monopolverwaltung GmbH nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach § 28. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.Verträge nach Absatz eins und die von der Monopolverwaltung GmbH nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach Paragraph 28, In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.01.1997 bis 21.07.2023
(1) Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangene Zuwiderhandlungen nach § 38 des Tabakmonopolgesetzes 1968 ist diese Strafbestimmung weiterhin anzuwenden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)

  1. (1)Absatz einsDie vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verträge nach Abs. 1 und die von der Monopolverwaltung GmbH nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach § 28. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.Verträge nach Absatz eins und die von der Monopolverwaltung GmbH nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach Paragraph 28, In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

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