§ 35 TabMG 1996 (weggefallen)

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bestellungsvertrag erlischt:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Tod des Tabaktrafikanten;
    2. 2.Ziffer 2durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
    3. 3.Ziffer 3mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Tabaktrafikanten; der Tabaktrafikant ist berechtigt, eine ausgesprochene Kündigung bis zur Ausschreibung oder, falls keine Ausschreibung stattfindet, bis zur Nachbesetzung der Tabaktrafik zurückzuziehen;
    4. 4.Ziffer 4mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde, oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;
    5. 5.Ziffer 5durch Fristablauf, wenn der Bestellungsvertrag nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen war.
  2. (2)Absatz 2Der Bestellungsvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich Umstände eintreten, die im Zeitpunkt der Bewerbung oder Bestellung des Tabaktrafikanten einen Ausschließungsgrund (§ 27) dargestellt hätten;wenn nachträglich Umstände eintreten, die im Zeitpunkt der Bewerbung oder Bestellung des Tabaktrafikanten einen Ausschließungsgrund (Paragraph 27,) dargestellt hätten;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Tabaktrafikant gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bestellungsvertrages verstößt;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Tabaktrafikant infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Führung der Tabaktrafik zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Führung der Tabaktrafik erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Tabaktrafikant die vorgeschriebenen Entgelte oder den Kaufpreis für die gelieferten Tabakerzeugnisse nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Tabaktrafikant seine Bestellung durch wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Tabaktrafikant eine verhängte Geldbuße (Abs. 6) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;wenn der Tabaktrafikant eine verhängte Geldbuße (Absatz 6,) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;
    7. 7.Ziffer 7wenn die Tabaktrafik nicht als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) geführt wird.wenn die Tabaktrafik nicht als Schulungstrafik (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,) geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
  4. (4)Absatz 4Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 6 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Tabaktrafikanten auf dessen Kosten anordnen. Weist der Tabaktrafikant nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist der Bestellungsvertrag zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest.Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Absatz 6, verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Tabaktrafikanten auf dessen Kosten anordnen. Weist der Tabaktrafikant nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist der Bestellungsvertrag zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest.
  5. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH hat vor der Kündigung des Bestellungsvertrages das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) zu überweisen.
  7. (7)Absatz 7Wenn über das Vermögen des Tabaktrafikanten der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, kann die Monopolverwaltung GmbH den Bestellungsvertrag kündigen.
  8. (8)Absatz 8Ein Bestellungsvertrag zur vorläufigen Führung einer Tabaktrafik (§ 32 Abs. 3) kann von der Monopolverwaltung GmbH ohne Angabe von Gründen und ohne Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und vom Tabaktrafikanten jederzeit gekündigt werden.Ein Bestellungsvertrag zur vorläufigen Führung einer Tabaktrafik (Paragraph 32, Absatz 3,) kann von der Monopolverwaltung GmbH ohne Angabe von Gründen und ohne Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und vom Tabaktrafikanten jederzeit gekündigt werden.
  9. (9)Absatz 9Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (§ 14) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 5), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Abs. 1 bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (Paragraph 14,) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (Paragraph 23, Absatz 5,), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Absatz eins bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
§ 35 TabMG 1996 seit 21.07.2023 weggefallen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 21.07.2023
  1. (1)Absatz einsDer Bestellungsvertrag erlischt:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Tod des Tabaktrafikanten;
    2. 2.Ziffer 2durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
    3. 3.Ziffer 3mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Tabaktrafikanten; der Tabaktrafikant ist berechtigt, eine ausgesprochene Kündigung bis zur Ausschreibung oder, falls keine Ausschreibung stattfindet, bis zur Nachbesetzung der Tabaktrafik zurückzuziehen;
    4. 4.Ziffer 4mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde, oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;
    5. 5.Ziffer 5durch Fristablauf, wenn der Bestellungsvertrag nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen war.
  2. (2)Absatz 2Der Bestellungsvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich Umstände eintreten, die im Zeitpunkt der Bewerbung oder Bestellung des Tabaktrafikanten einen Ausschließungsgrund (§ 27) dargestellt hätten;wenn nachträglich Umstände eintreten, die im Zeitpunkt der Bewerbung oder Bestellung des Tabaktrafikanten einen Ausschließungsgrund (Paragraph 27,) dargestellt hätten;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Tabaktrafikant gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bestellungsvertrages verstößt;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Tabaktrafikant infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Führung der Tabaktrafik zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Führung der Tabaktrafik erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Tabaktrafikant die vorgeschriebenen Entgelte oder den Kaufpreis für die gelieferten Tabakerzeugnisse nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Tabaktrafikant seine Bestellung durch wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Tabaktrafikant eine verhängte Geldbuße (Abs. 6) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;wenn der Tabaktrafikant eine verhängte Geldbuße (Absatz 6,) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;
    7. 7.Ziffer 7wenn die Tabaktrafik nicht als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) geführt wird.wenn die Tabaktrafik nicht als Schulungstrafik (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,) geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
  4. (4)Absatz 4Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 6 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Tabaktrafikanten auf dessen Kosten anordnen. Weist der Tabaktrafikant nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist der Bestellungsvertrag zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest.Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Absatz 6, verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Tabaktrafikanten auf dessen Kosten anordnen. Weist der Tabaktrafikant nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist der Bestellungsvertrag zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest.
  5. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH hat vor der Kündigung des Bestellungsvertrages das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) zu überweisen.
  7. (7)Absatz 7Wenn über das Vermögen des Tabaktrafikanten der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, kann die Monopolverwaltung GmbH den Bestellungsvertrag kündigen.
  8. (8)Absatz 8Ein Bestellungsvertrag zur vorläufigen Führung einer Tabaktrafik (§ 32 Abs. 3) kann von der Monopolverwaltung GmbH ohne Angabe von Gründen und ohne Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und vom Tabaktrafikanten jederzeit gekündigt werden.Ein Bestellungsvertrag zur vorläufigen Führung einer Tabaktrafik (Paragraph 32, Absatz 3,) kann von der Monopolverwaltung GmbH ohne Angabe von Gründen und ohne Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und vom Tabaktrafikanten jederzeit gekündigt werden.
  9. (9)Absatz 9Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (§ 14) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 5), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Abs. 1 bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (Paragraph 14,) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (Paragraph 23, Absatz 5,), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Absatz eins bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
§ 35 TabMG 1996 seit 21.07.2023 weggefallen.

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