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(2) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.
(3) Schließt der im Abs. 1 bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.
(4) Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.
(2) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.
(3) Schließt der im Abs. 1 bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.
(4) Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.