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(2) Um ein Tabakfachgeschäft dürfen sich ausschließlich bewerben
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(3) Die im Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Voraussetzungen dürfen auch nicht auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
(4) Ein Anbot, das von einem nicht voll geschäftsfähigen Bewerber (Abs. 1 Z 2) durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt wird, kann mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden, wenn ein Anspruch auf Bestellung nach § 31 Abs. 1 in Betracht kommt und der Bewerber ein leibliches Kind des bisherigen Tabaktrafikanten ist.
(5) Im Fall des Abs. 1 Z 5 kann das Anbot mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden.
(6) Bei der Prüfung, ob der im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Umstand vorliegt, ist das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
(7) Ist ein gestelltes Anbot nicht zu berücksichtigen, hat dies die Monopolverwaltung GmbH dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
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(2) Um ein Tabakfachgeschäft dürfen sich ausschließlich bewerben
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(3) Die im Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Voraussetzungen dürfen auch nicht auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
(4) Ein Anbot, das von einem nicht voll geschäftsfähigen Bewerber (Abs. 1 Z 2) durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt wird, kann mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden, wenn ein Anspruch auf Bestellung nach § 31 Abs. 1 in Betracht kommt und der Bewerber ein leibliches Kind des bisherigen Tabaktrafikanten ist.
(5) Im Fall des Abs. 1 Z 5 kann das Anbot mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden.
(6) Bei der Prüfung, ob der im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Umstand vorliegt, ist das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
(7) Ist ein gestelltes Anbot nicht zu berücksichtigen, hat dies die Monopolverwaltung GmbH dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.